Satzung in der Fassung vom 18.Oktober 2019

 

§ 1 Name, Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen „Werft 64 Hannover“

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“

3. Der Sitz des Vereins ist Hannover.

 

§ 2 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zur Stärkung der handwerklichen Fähigkeiten und des Umweltbewusstseins und zur Förderung der sozialen Kompetenz. Ziel der Arbeit ist die Entwicklung junger Menschen zu einer eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 SGBVIII.

1. Zweck des Vereins ist unter anderem die Fortführung und Weiterentwicklung des Projekts „Werft 64 Modellbau- und Werkprojekt für Kinder und Jugendliche“, das u.a. vom Bezirksrat Hannover Nord der Landeshauptstadt Hannover gefördert wird. Zur Zielsetzung des Vereins gehören neben der Vermittlung handwerklicher Fähigkeiten an Kinder und Jugendliche auch pädagogische Zielstellungen. Die Kinder sollen somit nicht nur eine sinnvolle Beschäftigung in einem kommunikativen Rahmen erhalten, sondern auch eine höhere Akzeptanz für handwerkliche Ausbildungsberufe erlangen.

Zielgruppe sind vor allen Dingen Kinder und Jugendliche, in deren Elternhaus die finanziellen Mittel fehlen, um sich anspruchsvolle Modelle zuzulegen, hierzu bietet der Verein die Möglichkeit, die Zielgruppe auch an schwierige Projekt- und Modellarbeiten heranzuführen.

2. Weitere Projektschwerpunkte finden sich in der Thematik „Nachhaltigkeit“ „ Natur und Umweltschutz“. So wird etwa die Nutzung grüner Technologien wie Sonnen- und Windkraft im Modellbau veranschaulicht und damit sowohl den traditionellen Fähigkeiten des Handwerks als auch der Zukunftsbedeutung ökologischer Zielsetzung Rechnung getragen. Die pädagogische Arbeit wird von erlebnisorientierten praktischen Elementen bestimmt.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auf Beschluss des Vorstandes ist es dem Verein jedoch möglich sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse zu begründen (siehe § 6). Die Vergütung dieser Arbeitsverhältnisse muss jedoch angemessen sein und darf den gemeinnützigen Zweck des Vereins nicht gefährden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme juristischer Personen entscheidet der Vorstand im Einzelfall.

2. Über die Aufnahme natürlicher Personen entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds. Bei juristischen Personen mit dem Erlöschen.

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Höhe eines Jahresbetrags zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 6 Vorstand

 

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden,dem Kassierer, dem Schriftführer sowie 2 Beisitzern (erweiterter Vorstand).

2.Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand.

 

§ 7 Grundsatz der ehrenamtlichen Tätigkeit Voraussetzungen hauptamtlicher Tätigkeit

 

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt

2. Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

3. Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

4.-Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.

5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

 

§ 8 (Mitgliederversammlung)

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der2.Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 9 Kassenprüfung

 

Die Kassenprüfung kann durch einen Steuerberater oder zwei Kassenprüfer vorgenommen werden. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig

 

§ 10 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

 

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation im Bereich der Jugendarbeit, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützliche, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Hannover, den 18.10.2019

 

 

Geschäftsordnung : Werft64 - Geschäftsordnung -1.pdf

 

Finanzordnung :      Werft64 - Finanzordnung-1.pdf